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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 16/21.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 16/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,1010)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29.01.2021 - VerfGH 16/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,1010)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,1010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an Grundschulen - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 16/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, m. w. N.).

    Ergibt in einem solchen Fall die Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 27 Abs. 1 VerfGHG (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 27, m. w. N.).

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 16/21
    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse der Beschwerdeführerin an einer unverzüglichen Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 47/21

    Weiterhin kein Präsenzunterricht

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.01.2021 - VerfGH 16/21
    Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf vorläufige Aussetzung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO lehnte das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - ab.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 32/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, n. v., S. 6 des Beschlussabdrucks, jeweils m. w. N.).

    Von der vorherigen Stellung dieses fachgerichtlichen Antrags kann hier selbst bei Annahme allgemeiner Bedeutung aus Gründen der rechtlichen und tatsächlichen Vorklärung nicht abgesehen werden (dazu a)) und auch nicht wegen schwerer und unabwendbarer Nachteile (dazu b)), wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit dieses Antrags (dazu c)) oder wegen einer sonstigen Ausnahme von der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-2 u. a. - angenommen hat (dazu d)).

    d) Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht mehr auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs berufen, mit denen er in den Beschlüssen vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1 u. a. - die Zulässigkeit der verfassungsgerichtlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität noch mit folgender Begründung angenommen hat:.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.02.2021 - VerfGH 27/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    cc) Vor dem Hintergrund der insoweit bestehenden Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers muss das Interesse des Beschwerdeführers an einer unverzüglichen Aufhebung der Kontaktbeschränkungen - derzeit - hinter dem Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Vollzug des zumindest nicht offensichtlich fehlsamen Konzepts des Verordnungsgebers, mit dem er seinen - auch derzeit dringlichen - verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit gemäß Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 47, und vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, n. v.; BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20, juris, Rn. 25, m. w. N.) zu erfüllen sucht, zurücktreten.

    Gerade auf unsicherer Tatsachengrundlage darf der Verordnungsgeber sich nicht stets für das vermeintlich wirksamste Mittel entscheiden, sondern muss auch geringfügig weniger wirksame, aber erheblich schonendere Maßnahmen prüfen und erkennbar in seine Abwägung einbeziehen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, n. v., S. 9 f. des Umdrucks).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.03.2021 - VerfGH 38/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Von der vorherigen Stellung dieses fachgerichtlichen Antrags kann hier selbst bei Annahme allgemeiner Bedeutung aus Gründen der rechtlichen und tatsächlichen Vorklärung nicht abgesehen werden (dazu a)) und auch nicht wegen schwerer und unabwendbarer Nachteile (dazu b)), wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit dieses Antrags (dazu c)) oder wegen einer sonstigen Ausnahme von der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes, wie sie der Verfassungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-2 u. a. - angenommen hat (dazu d)).

    d) Auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs, mit denen er in den Beschlüssen vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1 u. a. - die Zulässigkeit der verfassungsgerichtlichen Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität noch angenommen hat, können sich die Beschwerdeführer hier nicht berufen.

  • OVG Thüringen, 02.02.2021 - 4 EO 56/21

    Eilrechtsschutz gegen eine infektionsschutzrechtliche Schulschließung

    Der Eingriff ist angesichts der derzeitigen - allgemeinbekannten - dynamischen Entwicklung der Fallzahlen, die auf hohem Niveau verharren, und den Gefahren durch die auch in Deutschland sich weiter verbreitenden Mutationen geeignet und erforderlich, um die Pandemie zu bekämpfen (vgl. VerfGH NRW, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, VerfGH 19/21.VB-1, VerfGH 20/21.VB-2, VerfGH 21/21.VB-3 - OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - juris; NdsOVG, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 13 MN 8/21 - beck-online; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 20 NE 21.201 - Rn. 26, 29 ff.).
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Rechtsprechung
   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 16/21.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 16/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,3038)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.02.2021 - VerfGH 16/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,3038)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,3038)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Grundsätzlich kein Präsenzunterricht an Schulen? - Corona-Virus

Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 16/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 29. Januar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, n. v., S. 6 des Beschlussabdrucks, jeweils m. w. N.).

    Ohne Erfolg beruft sie sich insoweit auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1 - und die dort zugrunde gelegten Erwägungen, dass ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG mit Blick auf eine kurze Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsnorm anzunehmen sein kann.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 127/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 16/21
    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 11 f., m. w. N.).

    Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten "bloße Formsache" wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 47/21

    Weiterhin kein Präsenzunterricht

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 16/21
    Einen Antrag der Beschwerdeführerin auf vorläufige Aussetzung des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO in der bis zum 31. Januar 2021 geltenden Fassung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 47/21.NE - ab.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 88/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein zivilgerichtliches Verfahren wegen

    Dass ein Antrag auf einen Schriftsatznachlass in der konkreten prozessualen Lage offensichtlich aussichtslos war, so dass er auf diesen unter dem Aspekt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht verwiesen werden kann (vgl. VerfGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2021 - VerfGH 16/21.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 23. Februar 2021 - VerfGH 134/20.VB-2, juris, Rn. 16), hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21   

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https://dejure.org/2021,43697
VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG
    Zu den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Prüfungsrecht - Vorschriften des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG ) sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO ) über die Staatsprüfung für das Lehramt an ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 203
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 12).

    Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das Bestehen einer Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5; -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bereits durch die etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze des Prüfungsrechts, die sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, begrenzt ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 -, juris Rn. 11).

    Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 12).

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Art. 17 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 12 des Grundgesetzes - GG - als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 -, juris Rn. 33).

    Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind - sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen - nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten und auf Art. 17 VvB übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 12; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 25, vgl. grundlegend zur Drei-Stufen-Theorie des BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 75 ff.).

  • BVerwG, 09.01.2018 - 6 B 63.17

    Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen; Ausschluss der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 12).

    Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das Bestehen einer Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5; -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind - sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen - nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten und auf Art. 17 VvB übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 12; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 25, vgl. grundlegend zur Drei-Stufen-Theorie des BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 75 ff.).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Hiernach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67).
  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das Bestehen einer Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5; -, juris Rn. 24).
  • VerfGH Berlin, 23.08.2012 - VerfGH 193/10

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde: Versagung einer Pauschvergütung für den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Art. 17 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 12 des Grundgesetzes - GG - als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 -, juris Rn. 33).
  • VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19

    Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen: Nichtbestehen und Nichtzulassung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Klage (VG 12 K 572/19 und VG 12 K 23/20).
  • VG Berlin, 31.05.2022 - 12 K 23.20
    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Klage (VG 12 K 572/19 und VG 12 K 23/20).
  • VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19

    Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen: Nichtbestehen und Nichtzulassung

    Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 24. September 2021 zurück (Az.: VerfGH 16/21, 16 A/21).

    Anders als die Klägerin meint, verlangt § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG nicht, dass jede Prüfungsleistung, die in die Note der Staatsprüfung einfließt, durch den Prüfungsausschuss abgenommen und bewertet werden muss (ebenso Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 28).

    Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17. September 1987 - 7 B 160/87 - juris Rn. 5; in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand bereits Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 44; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 24).

    Er geht nachvollziehbar davon aus, dass durch eine unzureichende Ausbildungsnote Defizite zu Tage treten, die so gravierend sind, dass sie durch andere Teilleistungen nicht kompensiert werden können (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 32).

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